PASSAGIERE SIND VERPFLICHTET SICH MIT DEN TRANSPORTBEDINGUNGEN DER PASSAGIERE, IHRES GEPÄCKS UND IHRER FAHRZEUGE MIT FÄHRE VON VERTRAGSSCHLUSS VERTRAUT ZU MACHEN. DIESE BEDINGUNGEN BILDEN INTEGRALEN TEIL DES TRANSPORTVERTRAGS ZWISCHEN DEM PASSAGIER UND POLNISCHER OSTSEESCHIFFFAHRT AG IN KOLBERG, IM WEITEREN TRANSPORTEUR GENANNT.
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1.1. Der Transportvertrag bedeutet einen Vertrag geschlossen durch Transporteur oder in seinem Namen für Seetransport des Passagiers und seines Gepäcks gegen vereinbarten Preis. Die Gebührensätze werden im Preisverzeichnis bestimmt. Der Transporteur darf den Transport mit anderem Schiff als primär geplant oder im Kreuzfahrtplan angegeben ausführen. Die Transportbedingungen bilden integralen Teil des Vertrags.
1.2. Zum Vertrag und Bedingungen finden die Anwendung die Vorschriften des polnischen Rechts Seegesetzbuch und internationale Vorschriften insbesondere Vorschriften der Verordnung EG Nr. 392/2009 und Verordnung der Europäischen Union Nr. 1177/2010 und der Athen Konvention in der Sache des Seetransports der Passagiere und ihres Gepäcks vom 13. Dezember 1974.
1.3. Die dem Passagier ausgehändigte namentliche Fahrkarte bildet Beleg für Transportvertragsschluss und Entrichtung der Transportgebühr. Der Passagier darf nicht ohne Erlaubnis des Transporteurs die namentliche Fahrkarte auf Dritte übertragen.
1.4. Mit Vorbehalt der internationalen Vorschriften in der Sache der Gerichtsbarkeit und Anerkennung der Gerichtentscheidungen, werden die Gerichtssachen, wenn die Klage vom Gericht in Polen erhoben wird, durch Gericht entschieden zuständig für Sitz des Transporteurs.
1.5. Das Gepäck bedeutet jede Sache darunter auch Fahrzeug, das Besitz des Passagiers ist, das keine Ladung ist. Das Kabinengepäck bedeutet Gepäck, das der Passagier in seiner Kabine hat oder auf andere Weise in seinem Besitz ist, sich unter seiner Obhut oder Kontrolle befindet, einschließlich des Gepäcks im oder auf dem Fahrzeug.
1.6. Das Fahrzeug transportiert aufgrund des Transportvertrags des Passagiers und seines Gepäcks soll zugelassen werden und Erlaubnis zur Überquerung der Grenze sowohl am Ort der Einschiffung als auch des Ausschiffens besitzen, d.h. insbesondere zugelassen im zuständigen Amt werden. Die Fahrzeuge, die obige Bedingung nicht erfüllen, können vom Transporteur ausschließlich auf Grund des Vertrags zum Ladungstransport transportiert werden.
1.7. Transport der Haustiere unterliegt zusätzlicher Gebühr. Der Passagier, der Tiere transportiert, ist verpflichtet spezielle Kabine zu seiner Verfügung zu kaufen und ist für ihren sanitären Zustand verantwortlich. In solcher speziellen Kabine können sich maximal 2 Tiere befinden. Bei Mangel solcher Kabinen ist Transport der Tiere unmöglich. Der Passagier ist verpflichtet sich mit tierärztlichen Vorschriften angegebenen Landes vertraut zu machen und alle unentbehrlichen Dokumente zur Einfuhr des Tieres ins Bestimmungsland zu besitzen. In den allgemeinzugänglichen Plätzen, ist der Passagier, der mit Tier reist, verpflichtet das Tier an der Hundeleine und im Maulkorb zu halten. Das Nichtbeachten des obigen unterliegt der Geldstrafe. *
1.8. Der Passagier hat Recht auf Transport, ohne zusätzliche Gebühren, des Kabinengepäcks bis 50 kg. Das Gepäck, das das Gewicht von 50 kg übereschreitet, wird als Ladung behandelt und aufgrund des Vertrags zum Ladungstransport nach Frachtzahlung transportiert, berechnet nach dem Ladungstarif geltend in der angegebenen Strecke. Der Passagier ist verpflichtet den Transporteur über Gepäck/persönliche Sachen zu informieren, die oben genanntes Limit übereschreiten. Der Passagier behält sich das Recht vor zur Ablehnung oder Qualifizierung als Ladung, für die Frachtgebühr fällig ist, des ganzen Gepäcks transportiert widersprüchlich der vorliegenden Bedingungen. Der Transporteur trägt keine Verantwortung für Folgen, die sich aus der Nichterfüllung der oben genannten Bedingungen des Transporteurs ergeben.
1.9. Der Transporter, seine Vertretungen und Belegschaft haften nicht für von Ihnen verlorene Sachen. Die Sachen gefunden in den allgemeinzugänglichen Plätzen, deren Besitzer man nicht identifizieren kann, werden im Termin bis 3 Monaten vom Finden zur Aufbewahrung an Kreislandratsamt in Kolberg (Kreislandartsamt in Kolberg Fundbüro, Rathausplatz 1, 78-100 Kolberg) übergeben. Das betrifft nicht den Personalausweis, Pass oder Gegenstände, deren Besitz Genehmigung bedürft, insbesondere Waffen, Munition, Sprengstoffe, die unverzüglich der nächsten Polizeiorganisationseinheit übergegeben werden.
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2.1. Der Passagier hat Recht zur Inanspruchnahme der gekauften Transportleistung im Termin von 6 Monaten von dem primär deklarierten Reisedatum, es sei denn, die Bedingungen anders bestimmen. Das Transportdatum kann innerhalb des oben genannten Zeitraums geändert werden unter der Bedingung der Registrierung dieser Änderung im Verkauf- und Reservierungssystem nicht später als 24 Stunden vor dem reserviertem Reisdatum. Nach Ablauf von 6 Monaten verliert die Fahrkarte ihre Gültigkeit ohne Recht auf Rückerstattung der Gebühr für nicht in Anspruch genommene Reise, es sei denn, die Bedingungen anders bestimmen.
2.2. Änderungen in Fahrkarte unterliegen der Gebühr außer der ersten Änderung. Die Gebühr wird nicht berechnet bei Wertänderung der Fahrkarte.
2.3. Falls der Reservierung der ganzen Kabine, ist der Passagier verpflichtet alle Betten zu bezahlen, sogar, wenn es in der Kabine weniger Personen als Plätze gibt.
2.4. Der Passagier kann auf der Ganzheit oder Teil des Transports verzichten mit Bewahrung des Rechts auf Teilrückerstattung der Gebühr, unter der Bedingung der Registrierung des Verzichts im Computersystem des Verkaufs und Reservierungen nicht später als 24 Stunden vor Anfang der Kreuzfahrt. Bei Rückerstattung der Gebühr wird vom Transporteur die Bearbeitungsgebühr abgezogen. Spätere Abtretung des Passagiers vom Vertrag oder sein Nichterscheinen zum Schiff in bezeichneter Zeit vor Anfang der Reise bildet keine Grundlage auf Anspruch der Rückerstattung der entrichteten Transportgebühr.
2.5. Falls der Transportverkauf dokumentiert mit MwSt.- Rechnung erfolgt die Rückerstattung der Gebühr nur am Ort der Ausstellung der Mehrwertsteuerrechnung, und bei anderem Verkauf (Kassenzettel) erfolgt die Rückerstattung am Ort des Transporteinkaufs, im Seereisebüro Polferries, in der Fähre- Terminalen oder im Sitz des Transporteurs. Auf der Fähre werden keine Rückerstattungen gemacht.
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3.1. Die Haftung des Transporteurs erstreckt sich ausschließlich auf Transportzeit des Passagiers, seines Gepäcks mit dem Schiff benutzt vom Transporteur.
3.2. Der Transporteur haftet nicht für Schaden verursacht durch Verspätung im Transport des Passagiers und seines Gepäcks, es sei denn, seine vorsätzliche Schuld auftritt.
3.3. Der Transporteur haftet nicht für irgendwelche Ereignisse und Dienstleistungen erbracht auf dem Festland vor Eintritt aufs Schiff und auch nach seinem Verlassen.
3.4. Der Transporteur haftet nicht für Schaden verursacht durch verspätetes Ankommen und Verlassen des Hafens, annullierte Kreuzfahrten oder Ansteuern den Hafen, anders als die geplanten, falls der technischen Probleme oder höherer Gewalt, z.B. atmosphärische Bedingungen oder bei anderen Umständen unabhängig vom Transporteur.
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4.1. Die Fußpassagiere und Fahrzeuge müssen zur Reeder- Abfertigung spätestens 90 Minuten vor geplanter Abfahrt der Fähre angemeldet werden. Die Reeder-Abfertigung für Fußpassagiere und motorisierten Passagiere endet 30 Minuten vor geplanter Abfahrt der Fähre. Der Transporteur garantiert keinen Transport der Passagiere und Fahrzeuge im Fall der späteren Meldung zur Abfertigung, als das in der Information bestimmt wird, trotz der gemachten Reservierung oder der gekauften Transportdienstleistung ohne Möglichkeit der Kostenrückerstattung.
4.2. Der Passagier während der Reeder-Abfertigung auf dem Fähre- Terminal ist verpflichtet die gültige Fahrkarte zu besitzen und gültige Identitätsurkunde vorzulegen (Ausweis oder Pass).
4.3. Der Passagier ist verpflichtet die auf dem Schiff und Fähre- Terminal geltenden Ordnung zu beachten und alle Anweisungen, feste und vorläufige, ausgegeben vom Kapitän oder berechtigten Belegschaftsmitgliedern auszuführen. Der Passagier kann im separaten Raum gehalten werden, wenn er Ordnung verletzt oder Sicherheit anderer Passagiere der Fähre gefährdet. Wegen der Unterbringung des Passagiers im Rückzugsort wird der Passagier mit Geldstrafe belastet*.
4.4. Der Transporteur hat Recht die Aufnahme auf die Fähre des Passagiers zu verweigern, trotzt gezahlten Transports, der mit seinem Verhalten die Ordnungsstörung auf der Fähre verursachen kann oder Sicherheit für sich selbst und andere Passagier gefährdet.
4.5. Der Passagier ist verpflichtet zur Deckung der Kosten verursacht mit seinem Verhalten während der Reise mit der Fähre.
4.6. Der Transporteur hat Recht den Transport der Person abzusagen, die keine geltende Fahrkartennummer gegeben hat, die auf der Liste als Passagier nicht steht, die keine erforderlichen Dokumenten besitzt.
4.7. Der Transporteur kann den Transport dem Passagier absagen, wenn Gesundheitszustand, psychischer oder physischer Zustand zu der sicheren Möglichkeit des Seetransports Bedenken erwecken. Der Transporteur empfiehlt den Passagieren, insbesondere den an chronische Krankheiten leidenden, angemessene Arztkonsultation vor der Seereise durchzuführen.
4.8. Auf dem Fähre-Terminal, aufgrund der wichtigen Identitätsurkunde (Ausweis oder Pass) und Fahrkartennummer, bekommt der Passagier die Bordkarte, die während der Reise und bei der Inanspruchnahme der Leistungen auf der Fähre aufbewahren werden soll. Der Passagier, der keine Bordkarte besitzt, wird nicht eingeschifft und der Transporteur haftet nicht für Folgen, die sich aus solchem Ereignis ergeben.
4.9. Personen unter 17 Jahren dürfen nur mit Begleitung der Erwachsenen reisen. Kinder bis 7 Jahren können gemeinsamen Platz mit dem Betreuer in der Kabine benutzen.
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5.1. Gebühren für Nebenleistungen, andere als Transport mit der Fähre und Gebühren auferlegt auf den Passagier durch Behörden oder Hafenbehörden trägt der Passagier, und im Fall ihrer Deckung vom Transporteur, hat der Transporteur Recht ihre Rückerstattung vom Passagier aufzufordern.
5.2. Der Passagier, der von Behörden im Abfahrtshafen oder Bestimmungshafen wegen seiner Schuld verhaftet wird, hat kein Recht vom Transporteur Rückerstattung der entrichteten Gebühr für Transport zu verlangen und haftet gegenüber dem Transporteur wegen aller Ausgaben getragen vom Transporteur im Zusammenhang mit dieser Festnahme.
5.3. Falls der Aushändigung von Behörden der Entscheidung, die das Gehen aufs Festland unmöglich macht (Visum Gründe oder andere) ist der Passagier verpflichtet Rückreise mit der Fähre zu bezahlen.
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6.1. Während der Reise mit der Fähre dürfen die Passagiere nicht im Fahrzeug oder auf Fahrzeugbord verweilen. Das Fahrzeug soll auf Gang mit gezogener Handbremse, gerade gestellten Rädern und richtig geschlossen vor Zugang der Dritten gelassen werden.
6.2. Die Fahrzeuge sind auf Bord und aus Bord vom Passagier- Fahrer gefahren.
6.3 Anfang und Reihenfolge der Ladung/Entladung der Fahrzeuge und Art und Weise ihrer Verteilung auf Bord hängt ausschließlich von der Entscheidung des leitenden Offiziers ab.
Der Fahrer ist verpflichtet Warnzeichen und Informationszeichen erbracht auf Fahrzeugbord und Befehle der Schiffbelegschaft zu beachten und in Zweifelsfällen sich an den leitenden Offizier um Information zu wenden. Der Transporteur haftet nicht für Schaden verursacht während der Verladung und Entladung von Fahrer anderer Fahrzeuge.
6.4. Rauchen und Rauchen von E-Zigaretten ist verboten außer der Raucherzonen bestimmt auf der Fähre. Falls der Zuwiderhandlung ist der Passagier verpflichtet die Geldstrafe * zu bezahlen. Falls der Schaden die vorbehalte Vertragsstrafe übereschreitet, wird der Transporteur Entschädigung aufgrund der allgemeinen Regeln geltend machen. Das zuständige Gericht zur Entscheidung der Ansprüche, die aus der Verletzung des Rauchverbots in dem dazu nicht bestimmten Ort erfolgen, ist Gericht im Sitz des Transporters.
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7.1. Die Haftung des Transporteurs gegenüber dem Passagier und seinem Gepäck regulieren die Vorschriften des Seegesetzbuches vom 18. September 2001 und entsprechende Vorschriften des internationalen Rechts darunter Bestimmungen der Athen Konvention aus 1974 mit Änderungen enthalten im Protokoll aus 2002 zu der Konvention in der Sache des Seetransports der Passagiere und ihres Gepäcks (im Weiteren „Konvention „genannt).
7.2. Der Transporteur und seine Agenten sind berechtigt zur Nutzung aller Befreiungen, Rechte und Begrenzungen, gewährt mit Konvention, die Bedingungen des Seetransports der Passagiere und ihres Gepäcks bestimmen, die die Haftung des Transporteurs wegen Tod, Körperverletzung oder Gesundheitsstörung (Art. 7), Verlust und/oder Beschädigung des Gepäcks einschließlich der Fahrzeuge (Art. 8) begrenzt und enthält spezielle Bestimmungen zu Kostbarkeiten (Art. 5).
7.3. Der Transporteur haftet nicht für Verlust oder Beschädigung von Geld, Wertpapieren, Kunstwerke und andere Kostbarkeiten, wenn sie dem Transporteur nicht im Depot hinterlegt wurden. Die Haftung des Transporteurs ist begrenzt. Der Transporteur bezieht Gebühr in der Höhe 1% des deklarierten Werts der Gegenstände.
7.4. Falls der Körperverletzung oder Gesundheitsstörung ist der Passagier verpflichtet, wenn das möglich ist, unverzüglich den Transporteur über den Unfall zu benachrichtigen, der sie verursacht hat. Der Passagier ist außerdem verpflichtet seinen Anspruch gegenüber dem Transporteur in schriftlicher Form innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Verlassen des Schiffs zu melden. Man vermutet, dass der Passagier, der die Verpflichtungen vorgesehen wie oben nicht erfüllt hat, hat die Reise wohlbehalten beendet.
7.5 Für Schaden getragen infolge des Todes des Passagiers und entstanden nicht infolge des Seeunfalls, haftet der Transporteur, wenn das Ereignis, das die Ursache des Schadens war, aus Verschulden oder Fahrlässigkeit des Transporteurs entstanden ist. Beweislast der Schuld oder Fahrlässigkeit des Transporteurs ruht auf dem Geschädigten.
7.6. Falls der Beschädigung des Gepäcks soll der Passagier in schriftlicher Form den Transporteur oder seinen Agenten benachrichtigen:
a) falls der sichtbaren Beschädigung des Gepäcks:
- bezüglich des Kabinengepäcks – vor oder während Verlassens des Schiffes vom Passagier
- bezüglich jedes anderen Gepäcks – vor oder während seiner Weitergabe dem Passagier
b) Falls der Beschädigung des Gepäcks, die nicht sichtbar ist oder Verlust des Gepäcks – innerhalb von 15 Tagen nach dem Schiffverlassen oder vom Tag, in dem solche Weitergabe des Gepäcks vom Transporter erfolgen soll.
Falls der Passagier die Vorschriften dieses Artikels nicht anwendet, wird vermutet, dass er sein Gepäck unbeschädigt bekommen hat, wenn nicht anders bewiesen wird.
7.7. Schadenersatzklage wegen Tod oder Körperverletzung oder Gesundheitsstörung des Passagiers kann gegenüber dem Transporteur ausschließlich auf Bestimmungen genannt in Athen Konvention erhoben werden.
*) die Höhe der Vertragsstrafen wird auf www.polferries.pl und auf der Fähre gegeben