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Allgemeine Informationen für Passagiere
Informacje dla pasażerów

Allgemeine Informationen für Passagiere

Wichtige Informationen über die Regeln für den Verkauf von Transportdienstleistungen, die Einschiffung und das Verhalten während der Fährfahrt und über die Verantwortung des Beförderers.

Detaillierte Bestimmungen des Beförderungsvertrages sind in den Beförderungsbedingungen festgelegt. Die Passagiere sind verpflichtet, sich vor Vertragsabschluss mit den Bedingungen für die Beförderung von Passagieren, deren Gepäck und Fahrzeugen mit Fähren vertraut zu machen. Diese Bedingungen sind ein untrennbarer Bestandteil des Beförderungsvertrages, der zwischen dem Passagier und Polska Żegluga Bałtycka S.A. in Kołobrzeg abgeschlossen wird. Der Inhalt der Beförderungsbedingungen ist an den Verkaufsstellen für Transportdienstleistungen, an Fährterminals, auf Fähren und auf der Website www.polferries.pl erhältlich.

1. Unter "Beförderungsleistung" ist die Beförderung eines Passagiers und seines Gepäcks auf dem Seeweg auf der Grundlage eines Beförderungsvertrages zu verstehen.
Der Verkauf von Transportdienstleistungen wird von Morskie Biura Podróży Polferries, Terminale Promowe [Fährterminals] und autorisierten Agenten durchgeführt.

2. Es wird empfohlen, für alle Arten von Transportdienstleistungen spätestens 24 Stunden vor dem geplanten Reisedatum eine Reservierung vorzunehmen. 

3. Beförderungsdienstleistungen werden nur für ein bestimmtes Reisedatum verkauft.

4. Mit der Bezahlung des Fahrpreises für die Beförderungsleistung bestätigt der Passagier seine Wahl und akzeptiert die Beförderungsbedingungen von Polferries.

5. Die reservierende Person ist verpflichtet, dem Beförderer die Namen, das Alter (einschließlich Kinder und Babys), das Geschlecht und die Nationalität der Passagiere zum Zeitpunkt der Reservierung mitzuteilen. Die Passagierdaten auf den Reisedokumenten müssen immer mit den im Reisepass oder Personalausweis des Passagiers eingetragenen Daten identisch sein. Der Beförderer verweigert einer Person, die nicht im computergestützten Verkaufs- und Buchungssystem registriert ist, die Beförderung. Im Falle eines Fährtickets müssen die letzten Angaben zu den Reisenden spätestens 24 Stunden vor Beginn der Seereise gemacht werden.

6. Die Beförderungsdienstleistung kann innerhalb von 6 Monaten nach dem ursprünglich angegebenen Reisedatum in Anspruch genommen werden, sofern in den Sonderangeboten nichts anderes angegeben ist. Das Reisedatum kann während des oben genannten Zeitraums geändert werden, sofern die Änderung spätestens 24 Stunden vor dem angegebenen Reisedatum im computergestützten Verkaufs- und Buchungssystem registriert wird. Wird die Änderung nicht innerhalb der oben genannten Frist mitgeteilt, führt dies dazu, dass die Dienstleistung ohne Anspruch auf Rückerstattung nicht erbracht werden kann. Die erste Änderung des Tickets ist kostenlos, jede weitere ist zahlbar.

7. Der Passagier kann ganz oder teilweise auf die Beförderungsdienstleistung verzichten und hat Anspruch auf eine teilweise Rückerstattung, sofern der Rücktritt spätestens 24 Stunden vor Beginn der Seereise im computergestützten Verkaufs- und Buchungssystem registriert wird. Bei einer Rückerstattung werden 25 % des Beförderungsentgelts abgezogen. Eine nachträgliche Stornierung oder das Nichterscheinen beim Check-in zu einer bestimmten Zeit stellt keinen Grund für eine Rückerstattung der gezahlten Gebühr dar. Die Angebote in beide Richtungen sind erstattungsfähig, jedoch nur vor ihrer Ausführung. Bei einer Rückerstattung werden 25 % des Beförderungsentgelts abgezogen. Ein teilweise genutztes Angebot ist nicht erstattungsfähig.

8. Änderungen des Tickets müssen mindestens 24 Stunden vor Beginn der Seereise mitgeteilt werden. Für Änderungen an dem Ticket wird eine Gebühr erhoben. Die erste Änderung ist kostenlos.

9. Im Falle eines Verkaufs gegen Rechnung kann die Rückerstattung nur am Ort der Ausstellung der Rechnung mit ausgewiesener MwSt. erfolgen, während bei anderen Verkäufen (Quittung) die Rückerstattung am Ort des Kaufs der Beförderungsdienstleistung, in Morskie Biuro Podróży Polferries, in Terminale Promowe oder im Hauptbüro erfolgen kann.

10. Bei Buchung der gesamten Kabine ist der Passagier verpflichtet, für alle Betten zu zahlen, auch wenn sich weniger Personen in der Kabine befinden als Sitze vorhanden sind.

11. Personen unter 17 Jahren dürfen nur in Begleitung eines Erwachsenen reisen. Kinder unter 7 Jahren können eine Gemeinschaftskabine mit ihrem Betreuer nutzen.

12. Ermäßigungen für Karteninhaber: EURO <26, Motormännens Riksförbund, NAF, SMC, Caravan Club, Signal Iduna und Inter Rail Karten. Alle Ermäßigungen werden gegen Vorlage eines Personalausweises gewährt und gelten nicht für Sonderangebote, Kabinen, Haustiere und ein 10-Beförderungen-Angebot.

1. Der Fahrer des Fahrzeugs sollte unabhängig vom Führerschein und dem Original des Fahrzeugscheins auch über eine obligatorische Haftpflichtversicherung, eine internationale Pannenhilfe-Karte (die so genannte Grüne Karte) und die Kennzeichnung des Zulassungslandes des Fahrzeugs verfügen. Bürger der EU-Mitgliedstaaten sind gemäß den EU-Vorschriften von der Verpflichtung zum Besitz einer Grünen Karte befreit.

2. Wenn das Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen oder die Gesamtlänge mehr als 15 m (einschließlich des Anhängers) beträgt, gilt das Fahrzeug als Lastkraftwagen.

3. Während der Fährfahrt ist es den Passagieren nicht erlaubt, sich im Auto oder auf dem Autodeck aufzuhalten. Das Auto sollte im Gang bleiben, die Handbremse angezogen, die Räder gerichtet und ordnungsgemäß gegen den Zugriff Dritter gesichert sein. Es ist verboten, Benzin in Kanistern und anderen Behältern, Flaschen mit technischen Gasen, z.B. Schweißgas in Autos, die die Bedingung für einen sicheren Transport nicht erfüllen, und andere gefährliche Stoffe mitzuführen. Das Rauchen an Bord eines Autos ist verboten.

4. Die Reihenfolge, in der die Fahrzeuge be- und entladen werden und wie sie auf dem Autodeck angeordnet sind, wird vom Ladungsoffizier festgelegt.   Der Fahrer ist verpflichtet, auf das Signal des Ladungsoffiziers zu warten, bis er den Motor startet und mit dem Fahrzeug fährt.

5. Die Warteliste läuft am Tag der Abfahrt der Fähre ab.

1. Am Fährterminal erhält der Passagier auf der Grundlage eines gültigen Ausweises und einer Ticketnummer eine Bordkarte, die während der Reise aufbewahrt werden muss.

2. Passagiere und Fahrzeuge müssen sich spätestens 90 Minuten vor der planmäßigen Abfahrt der Fähre (für die Baltivia Fähre 120 Minuten) beim Check-in einfinden. Geschieht dies nicht, kann dies zur Streichung von der Liste der Passagiere und Fahrzeuge führen.
Passagiere, die mit einem E-Auto reisen, sollen sich spätestens 90 Minuten vor der Abfahrt bei der Abfertigung melden. Späteres Erscheinen kann zu der Stornierung der Passage aus Sicherheitsgründen führen.
Die Abfertigung für Fußgänger und für motorisierte Passagiere endet 30 Minuten vor Abfahrt der Fähre (auf der Fähre Baltivia 90 Minuten). Der Beförderer garantiert nicht die Beförderung von Passagieren und Fahrzeugen im Falle einer späteren Abfertigung und Verladung als in den Informationen angegeben, trotz der vorgenommenen Reservierung oder der erworbenen Beförderungsdienstleistung.

1. Der Beförderer haftet nicht für Schäden, die durch verspätete Ankunft/Abfahrt der Fährschiffe im Hafen, annullierte Fahrten oder das Anlaufen anderer als der geplanten Häfen entstehen, im Falle technischer Probleme oder höherer Gewalt, z.B. schlechte Wetterbedingungen und andere Faktoren, auf die der Beförderer keinen Einfluss hat.

2. Der Passagier ist verpflichtet, die Kosten für Schäden zu tragen, die durch sein Verhalten während der Fährfahrt verursacht werden.

3. Wenn die Grenzbehörden entscheiden, die Ausschiffung nicht zu erlauben (Visum oder andere Gründe), muss der Passagier für die Rückreise bezahlen.

4. Die Leitung der Fähre kann sich weigern, einen Passagier auf der Fähre aufzunehmen, der zu Störungen führen kann, obwohl er eine Beförderungsdienstleistung bezahlt hat.

5. Ein Passagier ist verpflichtet, die Anweisung des Schiffes und des Fährterminals zu befolgen, alle ständigen und vorläufig erteilten Anordnungen des Terminalpersonals und des Kapitäns oder der befugten Besatzungsmitglieder auszuführen. Ein Passagier kann in einem separaten Raum festgehalten werden, wenn er die Sicherheit anderer Passagiere und des Schiffes stört oder gefährdet.
Bei Nichtbeachtung der Schiffsvorschriften ist der Passagier zur Zahlung einer Geldstrafe verpflichtet für:
Festhalten eines Passagiers, der die Ordnung stört oder die Sicherheit des Schiffes in einem separaten Raum gefährdet 200 €,
Rauchen von Tabak und elektronischen Zigaretten an Bord in einem nicht zugewiesenen Bereich 100 €,
Führen Sie die Hunde in öffentlichen Bereichen an Bord ohne Leine und mit Maulkorb 50 €,
Nachtruhe stören 50 €,
Konsum von alkoholischen Getränken in öffentlichen Räumen 50 €.

6. Der Beförderer, seine Agenturen und die Besatzung haften nicht für verlorenes oder beschädigtes, unbeaufsichtigt gelassenes Gepäck.

7. Eventuelle Beschwerden bezüglich der Betreuung auf der Fähre sind unverzüglich an die Fährrezeption zu richten. Im Falle eines Personenschadens oder einer Gesundheitsstörung hat der Passagier das Recht, spätestens 15 Tage nach der Abreise schriftlich einen Anspruch gegen den Beförderer geltend zu machen. Briefe sollten an folgende Adresse gerichtet werden:
Polska Żegluga Bałtycka S.A.,
ul. Portowa 41, 78-100 Kołobrzeg.
E-Mail: reklamacje@polferries.pl

1. Gilt für Passagiere, die auf dem Seeweg ohne gültigen Fährticket reisen.
Gemäß Art. 33a des Beförderungsgesetzes kann der Beförderer oder eine von ihm bevollmächtigte Person mit einem an einer sichtbaren Stelle angebrachten Identifikator den Fährticket kontrollieren. Wenn festgestellt wird, dass kein gültiger Fährticket vorliegt, der Anspruch auf kostenlose oder ermäßigte Fahrpreise bescheinigt, zieht der Beförderer oder eine von ihm bevollmächtigte Person ein angemessenes Beförderungsentgelt und eine Zusatzgebühr ein oder stellt eine Zahlungsaufforderung aus. Die Höhe der Zusatzgebühr wird auf das 2-fache des normalen Einwegtickets festgelegt.
Eine zusätzliche Gebühr wird auch im Falle eines Ticketinhabers erhoben, in dessen Fahrzeug mehr Personen festgestellt wurden als bei der Abfertigung angegeben.

2. Ein Führer oder Betreuer, der eine blinde Person oder eine Person begleitet, die nicht in der Lage ist, unabhängig zu leben, gemäß dem Gesetz vom 20. Juni 1992 über das Recht auf ermäßigte Fahrten in öffentlichen Verkehrsmitteln (Gesetzblatt Nr. 02.175.1440) hat Anspruch auf eine Ermäßigung des Beförderungspreises in der Höhe des Beförderungspreises der behinderten Person. Die Ermäßigung umfasst nicht den Kabinenpreis und andere auf der Fähre angebotene Dienstleistungen.

3. Ein Passagier, der Haustiere (auch in Käfigen, Körben) transportiert, ist verpflichtet, eine bestimmte Kabine auf der Fähre zu kaufen und ist gleichzeitig für deren hygienischen Zustand verantwortlich. In Ermangelung einer solchen Kabine ist die Beförderung von Haustieren nicht möglich. Achtung! Die Anzahl solcher Kabinen ist begrenzt. Auf öffentlichen Plätzen ist der Passagier, der mit dem Hund reist, verpflichtet, den Hund an der Leine zu führen und ihm einen Maulkorb anzulegen. Der Passagier ist verpflichtet, sich mit den tierärztlichen Vorschriften des Landes vertraut zu machen und alle notwendigen Dokumente mitzuführen, um das Tier in das Zielland zu bringen. Der Beförderer kann die Beförderung von Tieren verweigern, wenn der Aufenthalt auf dem Schiff nach Ansicht des Beförderers eine Gefahr für die Sicherheit der Passagiere oder der Besatzung darstellt. In diesem Fall wird die bezahlte Gebühr zurückerstattet.

4. Der Passagier ist berechtigt, Handgepäck bis zu 50 kg ohne Aufpreis mitzuführen. Gepäck über 50 kg wird als Fracht behandelt und auf der Grundlage eines Beförderungsdokuments befördert, nachdem die Fracht bezahlt wurde, berechnet nach dem für die Linie geltenden Frachttarif. Der Passagier ist dafür verantwortlich, den Beförderer über Gepäck/persönliche Gegenstände zu informieren, die das oben genannte Limit überschreiten. Der Beförderer behält sich das Recht vor, jegliches Gepäck, das entgegen diesen Bedingungen befördert wird, zurückzuweisen oder als Fracht, für die die Frachtgebühr zu entrichten ist, zu qualifizieren. Der Beförderer ist nicht für die Folgen verantwortlich, die sich aus der Nichterfüllung der oben genannten Anforderungen durch den Passagier ergeben.

5. Das Rauchen ist verboten, außer in den dafür vorgesehenen Bereichen auf der Fähre. Für Verstöße gegen das Rauchverbot kann dem Passagier eine Vertragsstrafe gemäß Ziffer 10.7. der Beförderungsbedingungen auferlegt werden.

6. Auf der Fähre werden keine Rückerstattungen vorgenommen.

7. Der Beförderer behält sich das Recht vor, zusätzliche Gebühren wie Treibstoffzuschuss, Abwertungsgebühr einzuführen.

8. Die Passagiere müssen ihre Kabinen eine halbe Stunde vor Ankunft der Fähre im Hafen verlassen.  Vor dem Verlassen der Kabine soll man sorgfältig prüfen, ob keine Gegenstände gelassen wurden, die Eigentum des Passagiers sind. Der Schiffseigner ist nicht für in der Kabine zurückgelassene Gegenstände verantwortlich.

9. Die persönlichen Daten der Passagiere werden nur für den Zweck des Beförderungsvertrages in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gesetzes vom 29. August 1997 (Gesetzblatt von 2002 Nr. 101 Pos. 926 mit späteren Änderungen) verarbeitet. Mit dem Kauf einer Beförderungsdienstleistung stimmt der Passagier der diesbezüglichen Datenverarbeitung zu.

10. Der Beförderer behält sich das Recht vor, den Zeitplan und die Preisliste ohne Ankündigung zu ändern, wobei die Änderungen in der üblichen Weise veröffentlicht werden.

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